IV. Beamtenrecht Arbeitszeit bei mehrtägiger Dienstreise
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2025 · Heft 1 · S. 1 bis 6
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze 1. Das unionsrechtliche Arbeitszeitrecht, das lediglich die Kategorien Arbeitsund Ruhezeit kennt, hindert den nationalen Normengeber nicht, eine Zeit während einer mehrtägigen Dienstreise, die unionsrechtlich lediglich Ruhezeit ist, wegen der damit für den Beamten verbundenen Einschränkungen (ganz oder teilweise) auf das Arbeitszeitkonto anzurechnen. 2. Der Begriff der „Wartezeit“ in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. erfasst bei einer mehrtägigen Dienstreise im Rahmen eines geschlossenen Einsatzes der Bereitschaftspolizei nicht den Zeitraum zwischen dem Ende der dienstlichen Tätigkeit oder der Reise an ein…