Wartezeitkündigung und Präventionsverfahren
Dr. Rambach, P. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2025 · Heft 2 · S. 1 bis 30
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Das Problem Als schwerbehindert anerkannte Menschen haben – wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Auch der besondere Kündigungsschutz durch das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 168 SGB IX gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht. 1 Seit 1. 10. 2000 gibt es für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte aber eine besondere Regelung zur Kündigungsprävention. 2 Seit…