CareLit Fachartikel
Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs. 6 SGB V Greift dieses, wenn die Gegenforderung ab dem 01. 01. 2022 entstanden ist?
Brčvak, A. · KU-Gesundheitsmanagement · 2025 · Heft 3 · S. 73
Dokument
324941
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dieser Beitrag befasst sich mit sozialgerichtlichen Entscheidungen zum Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs. 6 SGB V. Fraglich ist, ob Leistungen aufrechenbar sind, wenn die Gegenforderung ab dem 01. 01. 2022 entstanden ist. Im beschriebenen Fall wird das Aufrechnungsverbot bestätigt, die Berufung ist noch anhängig.
Schlagworte
KRANKENKASSE
ZEIT
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
GUTACHTEN
IT
KRANKENHAUS
RECHT
URTEIL
KU-Gesundheitsmanagement