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Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs. 6 SGB V Greift dieses, wenn die Gegenforderung ab dem 01. 01. 2022 entstanden ist?

Brčvak, A. · KU-Gesundheitsmanagement · 2025 · Heft 3 · S. 73

Dokument
324941
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU-Gesundheitsmanagement
Autor:innen
Brčvak, A.
Ausgabe
Heft 3 / 2025
Jahrgang 26
Seiten
73
Erschienen: 2025-02-28 08:17:17
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Dieser Beitrag befasst sich mit sozialgerichtlichen Entscheidungen zum Aufrechnungsverbot nach § 109 Abs. 6 SGB V. Fraglich ist, ob Leistungen aufrechenbar sind, wenn die Gegenforderung ab dem 01. 01. 2022 entstanden ist. Im beschriebenen Fall wird das Aufrechnungsverbot bestätigt, die Berufung ist noch anhängig.

Schlagworte

KRANKENKASSE ZEIT ENTSCHEIDUNG GERICHT GUTACHTEN IT KRANKENHAUS RECHT URTEIL KU-Gesundheitsmanagement