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Schnuppertätigkeit gilt nicht als Wie-Beschäftigung Beim „Einfühlen“ im Reitverein verletzt

Sautter,T. · Sicherheitsbeauftragter · 2025 · Heft 3 · S. 38 bis 39

Dokument
325271
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsbeauftragter
Autor:innen
Sautter,T.
Ausgabe
Heft 3 / 2025
Jahrgang 21
Seiten
38 bis 39
Erschienen: 2025-03-10 02:03:22
ISSN
0300-3337
DOI

Zusammenfassung

Auch Personen ohne reguläres Beschäftigungsverhältnis können unter bestimmten Umständen als sogenannte Wie-Beschäftigte unfallversichert sein, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die denen von Arbeitnehmern ähneln. Hierauf berief sich eine Frau, die im Reitverein eine Voltigierstunde begleitet hatte und sich bei Dehnübungen verletzte.

Schlagworte

BERLIN UNFALLVERSICHERUNG FRAU GERICHT URTEIL ANERKENNUNG AUFSICHTSPFLICHT BERUFSGENOSSENSCHAFT ELTERN Arbeit Arbeitsverhältnis Pflegeversicherung Sicherheitsbeauftragter