CareLit Fachartikel
Schnuppertätigkeit gilt nicht als Wie-Beschäftigung Beim „Einfühlen“ im Reitverein verletzt
Sautter,T. · Sicherheitsbeauftragter · 2025 · Heft 3 · S. 38 bis 39
Dokument
325271
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch Personen ohne reguläres Beschäftigungsverhältnis können unter bestimmten Umständen als sogenannte Wie-Beschäftigte unfallversichert sein, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die denen von Arbeitnehmern ähneln. Hierauf berief sich eine Frau, die im Reitverein eine Voltigierstunde begleitet hatte und sich bei Dehnübungen verletzte.
Schlagworte
BERLIN
UNFALLVERSICHERUNG
FRAU
GERICHT
URTEIL
ANERKENNUNG
AUFSICHTSPFLICHT
BERUFSGENOSSENSCHAFT
ELTERN
Arbeit
Arbeitsverhältnis
Pflegeversicherung
Sicherheitsbeauftragter