CareLit Fachartikel

Anordnung und Vergütung von Überstunden

N.N. · Rechtsdepesche · 2025 · Heft 3-4 · S. 84 bis 88

Dokument
325512
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 3-4 / 2025
Jahrgang 23
Seiten
84 bis 88
Erschienen: 2025-03-18 10:04:28
ISSN
2197-1609
DOI

Zusammenfassung

Die Billigung von Überstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt

Schlagworte

ARBEITSZEIT ARBEITGEBER LEISTUNG ARBEITNEHMER GEWERKSCHAFT MITARBEITER ENTSCHEIDUNG ERLASS HAMBURG Arbeit Arbeitsleistung Arbeitsrecht Gynäkologie Krankenhaus Rechtsdepesche