CareLit Fachartikel
Anordnung und Vergütung von Überstunden
N.N. · Rechtsdepesche · 2025 · Heft 3-4 · S. 84 bis 88
Dokument
325512
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Billigung von Überstunden setzt voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt
Schlagworte
ARBEITSZEIT
ARBEITGEBER
LEISTUNG
ARBEITNEHMER
GEWERKSCHAFT
MITARBEITER
ENTSCHEIDUNG
ERLASS
HAMBURG
Arbeit
Arbeitsleistung
Arbeitsrecht
Gynäkologie
Krankenhaus
Rechtsdepesche