CareLit Fachartikel
Krankheitsbedingte Kündigung - Fehlzeiten - Betriebsratsanhörung - bEM-Verfahren - Gleichstellung mit Schwerbehinderten - Direktionsrecht
N.N. · Behinderung und Recht · 2025 · Heft 2 · S. 45 bis 52
Dokument
325679
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich gehalten, den Arbeitgeber binnen einer Frist von drei Wochen seit Ausspruch der Kündi gung über einen Sonderkündigungsschutz nach § 168 SGB IX zu unterrichten, ansonsten ist dieser verwirkt.
Schlagworte
ARBEITSPLATZ
ARBEITNEHMER
ARBEITGEBER
PROGNOSE
ZEIT
ENTWICKLUNG
HILFE
URTEIL
WIEDEREINGLIEDERUNG
Arbeit
Depression
Arbeitsverhältnis
Ärzte
Arbeitsleistung
Bescheinigung
Agoraphobie