CareLit Fachartikel
Arbeitgeber hat Beurteilungsspielraum Durchschnittliche Bewertung im Arbeitszeugnis
Sausen, P. · Häusliche Pflege · 2025 · Heft 4 · S. 22 bis 23
Dokument
325896
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken
Schlagworte
ARBEITNEHMER
ZEUGNIS
ARBEITGEBER
HILFE
LEISTUNG
ARBEITSZEUGNIS
BEURTEILUNG
PFLEGE
JUNGE
Arbeitsverhältnis
Personalauswahl
Arbeitsrecht
Gesetz
Häusliche Pflege