7. Zur Vergütung
N · BtPrax · 2025 · Heft 2 · S. 65 bis 67
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses stellt eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF dar. 2. Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass ein zivilrechtlich untergebrachter Betroffener seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG aF in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Aufenthalt erkennbar auf längere Zeit und nicht lediglich auf einen vorübergehenden Verbleib zu Behandlungszwecken ohne nachhaltige soziale Integration angelegt ist, was nur in besonderen Aus…