CareLit Fachartikel
4. Zur Normenkontrolle
Niedenzu, S. · BtPrax · 2025 · Heft 2 · S. 62
Dokument
326074
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 280, 281 FamFG sowie von § 2 Nr. 2 KostO ist unzulässig, wenn das AG die Vorlage nicht hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Dies ist der Fall, wenn das AG nicht hinreichend darlegt, weshalb es von der Entscheidungserheblichkeit und der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen überzeugt ist. (Leitsatz der Redaktion)
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
UNTERBRINGUNG
STATION
GUTACHTEN
PSYCHIATRIE
BEHINDERUNG
BEREITSCHAFTSDIENST
BETREUUNGSRECHT
Ärzte
Geburt
Gesetz
BtPrax