CareLit Fachartikel
Zu den Pflichten von Eingliederungshilfeund Jugendhilfeträger im Falle eines Mangels an Unterbringungsund Betreuungsmöglichkeiten für Kinder mit geistiger oder körperlicher Behind…
N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins ndv · 2025 · Heft 5 · S. 236 bis 239
Dokument
326929
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
. Der Träger der Eingliederungshilfe schuldet, wenn ein geistig oder körperlich behindertes Kind einen Anspruch auf Unterbringung in einer besonderen Wohnform hat, den Nachweis eines konkreten Einrichtungsplatzes oder aber die Erbringung der Leistung durch einen eigenen Dienst. Von dieser Verpflichtung wird der Träger der Eingliederungshilfe nicht dadurch entbunden, dass die Einrichtungskapazitäten erschöpft sind.
Schlagworte
URTEIL
UNTERBRINGUNG
BETREUUNG
WOHNFORM
LEISTUNG
KIND
HILFE
BEHINDERUNG
EINRICHTUNG
Behinderte Kinder
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins ndv