CareLit Fachartikel

Zu den Pflichten von Eingliederungshilfeund Jugendhilfeträger im Falle eines Mangels an Unterbringungsund Betreuungsmöglichkeiten für Kinder mit geistiger oder körperlicher Behind…

N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins ndv · 2025 · Heft 5 · S. 236 bis 239

Dokument
326929
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins ndv
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 5 / 2025
Jahrgang 38
Seiten
236 bis 239
Erschienen: 2025-05-08 07:32:18
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

. Der Träger der Eingliederungshilfe schuldet, wenn ein geistig oder körperlich behindertes Kind einen Anspruch auf Unterbringung in einer besonderen Wohnform hat, den Nachweis eines konkreten Einrichtungsplatzes oder aber die Erbringung der Leistung durch einen eigenen Dienst. Von dieser Verpflichtung wird der Träger der Eingliederungshilfe nicht dadurch entbunden, dass die Einrichtungskapazitäten erschöpft sind.

Schlagworte

URTEIL UNTERBRINGUNG BETREUUNG WOHNFORM LEISTUNG KIND HILFE BEHINDERUNG EINRICHTUNG Behinderte Kinder Nachrichtendienst des Deutschen Vereins ndv