Rechtsticker
Weimer, T. · intensiv · 2022 · Heft 1 · S. 7 bis 7
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die in § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB kodifizierten, vom BGH entwickelten Grundsätze zur Sicherungsaufklärung inhaltlich unverändert fortgelten; neu sei lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht, so der BGH. Der Behandelnde ist danach verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therap…