Rechtsticker
Weimer, T. · intensiv · 2019 · Heft 5 · S. 231 bis 231
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers erforderliche Pflichtwidrigkeitsvorwurf kann darin bestehen, dass die medizinisch gebotene Befundung mit einem von Beginn an nur notdürftig reparierten Gerät unternommen wird, auch wenn das Gerät zunächst noch verwertbare Aufzeichnungen liefert. Vorliegend war das CTG-Gerät lediglich mit einem Heftpflaster geflickt worden. BGH, Urteil v. 24.07.2018 – VI ZR 294/17 Praxishinweis: Die Medizinproduktebetreiberverordnung enthält in § 7 Regeln zur Instandhaltung von Medizinprodukten. Danach umfasst diese insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Maßn…