CareLit Fachartikel
Sondergenehmigung für Fixierung 1906 Abs. 4 BGB wurde verfassungskonform ausgelegt
Heim und Pflege, Kulmbach · 1994 · Heft 11 · S. 369 bis 370
Dokument
32960
CareLit-ID
Jahr
1994
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Betreuung ist nach dem Betreuungsgesetz BtG seit 1992 an die Stelle von Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige getreten. Die Betreuung soll mit einem Minimum an Rechtseingriffen und einem Maximum an persönlicher Zuwendung ein Leben in Freiheit und Würde für den Betreuten sichern. Diesem Grundsatz muß auch bei der Durchführung unterbringungsähnlicher Maßnahmen zur Geltung verholfen werden.
Schlagworte
RECHT
PFLEGERECHT
PFLEGEFEHLER
FIXIERUNG
Heim und Pflege
Kulmbach