Rechtsticker
Weimer, T. · intensiv · 2014 · Heft 5 · S. 235 bis 235
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung kann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist. OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.01.2014 – 7 U 163/12 Beraterhinweis: Erfolgt die Aufklärung aber fehlerhaft, kann sich der behandelnde Arzt nur entlasten, wenn kein Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des Aufklärenden besteht und die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklä…