Unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung an Pflegekräfte
Schell, W. · intensiv · 2004 · Heft 6 · S. 301 bis 302
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auf Anordnung eines Krankenhausträgers haben die Mitarbeiter des Pflegedienstes während der Arbeit weiße Kleidung zu tragen, die bei mindestens 60 °C waschbar sein muss. Das Tragen anderer Kleidung bei der Ausübung des Dienstes ist nicht erlaubt. Daraufhin begehrte ein angestellter Altenpfleger die Feststellung, dass der Krankenhausträger ihm unentgeltlich Dienstkleidung zu stellen habe. Dabei sei rechtlich bedeutsam, dass auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverbandes (AVR-Caritas) Anwendung finden. § 21 der AVR-Caritas sehe u. a. vor, dass Dienstkleidung vom Dienstgeber unentgelt…