Keine Zeitzuschläge für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die an Heiligabend und Silvester zur Arbeit herangezogen werden und später bezahlte Freizeit erhalten
Schell, W. · intensiv · 2002 · Heft 6 · S. 288 bis 288
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Bundeswehrangestellte, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung finden, wurde am 24.12.1997 von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am 31.12.1997 von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen. Nach dem BAT ist an Heiligabend und Silvester, soweit die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zu erteilen. In den Folgemonaten erhielt die Angestellte als Ausgleich dafür im gleichen Umfang bezahlte Freizeit, die ihr in mehreren Abschnitten bis zum 13.5.1998 erteilt wurde. Mit der Klage…