Ein Abbruch der künstlichen Ernährung kann vormundschaftsgerichtlich nur dann genehmigt werden, wenn der Wille des Betroffenen eindeutig feststellbar ist
Schell, W. · intensiv · 2002 · Heft 6 · S. 289 bis 290
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine 95-jährige Frau, die in einem Pflegeheim lebt und seit langem bettlägerig ist, war vom 20.1.-8.2.2000 wegen einer senilen Demenz mit Ess- und Trinkstörungen zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Mit Beschluss vom 25.1.2000 genehmigte das Amtsgericht (AG) zur Sicherstellung der Ernährung der Frau, eine Magensonde zu legen. Seitdem werden ihr über die Sonde Nahrung und Flüssigkeit zugeführt. Durch Beschluss vom 10.2.2000 ist ein Betreuer u. a. mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge bestellt worden. Der Betreuer hat beantragt, den Behandlungs- und Ernährungsabbruch vormundschaftsgerichtlich zu genehm…