CareLit Fachartikel

Ein Abbruch der künstlichen Ernährung kann vormundschaftsgerichtlich nur dann genehmigt werden, wenn der Wille des Betroffenen eindeutig feststellbar ist

Schell, W. · intensiv · 2002 · Heft 6 · S. 289 bis 290

Dokument
330290
CareLit-ID
Jahr
2002
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
intensiv
Autor:innen
Schell, W.
Ausgabe
Heft 6 / 2002
Jahrgang 19
Seiten
289 bis 290
Erschienen: 2002-11-18 13:00:00
ISSN
0942-6035

Zusammenfassung

Eine 95-jährige Frau, die in einem Pflegeheim lebt und seit langem bettlägerig ist, war vom 20.1.-8.2.2000 wegen einer senilen Demenz mit Ess- und Trinkstörungen zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Mit Beschluss vom 25.1.2000 genehmigte das Amtsgericht (AG) zur Sicherstellung der Ernährung der Frau, eine Magensonde zu legen. Seitdem werden ihr über die Sonde Nahrung und Flüssigkeit zugeführt. Durch Beschluss vom 10.2.2000 ist ein Betreuer u. a. mit dem Aufgabenbereich Gesundheitsfürsorge bestellt worden. Der Betreuer hat beantragt, den Behandlungs- und Ernährungsabbruch vormundschaftsgerichtlich zu genehm…

Schlagworte

Gesundheit Pflege Demenz Krankenhaus intensiv