Über die Umsetzung von Arbeitnehmern entscheidet der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen
Schell, W. · intensiv · 2002 · Heft 5 · S. 239 bis 240
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Krankenschwester leitete in einem Krankenhaus (seit 1970 in der Trägerschaft eines Landkreises) seit etwa 26 Jahren die Station VIII, auf der Patienten aus mehreren Fachgebieten betreut werden und die 24 Betten umfasst. Mit Wirkung vom 1.11.1993 wurde sie von ihrem Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen als Stationsleitung auf die Station V, eine knochenchirurgische Station mit 36 Betten, umgesetzt. Die umgesetzte Krankenschwester vertrat die Auffassung, dass mit dem Schreiben, in dem ihr die Umsetzung mitgeteilt wurde, eine Änderungskündigung ausgesprochen worden sei, die sozial nicht gerechtfertigt und dahe…