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Weimer, T. · intensiv · 2019 · Heft 3 · S. 119 bis 119
Dokument
332794
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. BGH, Urteil v. 26.06.2018 – VI ZR 285/17
Schlagworte
Gesundheit
Pflege
Patient
Information
Sicherzustellen
Arztbriefen
Bedrohlichen
Befunden
Kenntnis
Erhält
Einem
Etwaigen
Behandlungsvertrags
Eingehen
intensiv