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Weimer, T. · intensiv · 2019 · Heft 3 · S. 119 bis 119

Dokument
332794
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
intensiv
Autor:innen
Weimer, T.
Ausgabe
Heft 3 / 2019
Jahrgang 13
Seiten
119 bis 119
Erschienen: 2019-05-07 13:00:00
ISSN
0942-6035

Zusammenfassung

Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat. BGH, Urteil v. 26.06.2018 – VI ZR 285/17

Schlagworte

Gesundheit Pflege Patient Information Sicherzustellen Arztbriefen Bedrohlichen Befunden Kenntnis Erhält Einem Etwaigen Behandlungsvertrags Eingehen intensiv