CareLit Fachartikel
Patientenverfügungen sind verbindlich und rechtfertigen bei eindeutiger Willensbekundung auch einen Behandlungsabbruch
Schell, W. · intensiv · 2010 · Heft 5 · S. 268 bis 269
Dokument
332893
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Patientenverfügungen sind – u.a. nach eindeutigen Aussagen in einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofes und entsprechenden Statements der Bundesärztekammer – verbindlich. Diese Verbindlichkeit wurde durch die §§ 1901a und 1901b BGB, wirksam ab 1.9.2009, bekräftigt. Neu ist insoweit eigentlich nur, dass eine Patientenverfügung schriftlich erstellt sein muss und hinsichtlich der wirksamen Erstellung lediglich auf die Volljährigkeit abstellt.
Schlagworte
Gesundheit
Pflege
Patientenverfügungen
Verbindlich
Eindeutigen
Aussagen
Reihe
Urteilen
Bundesgerichtshofes
Entsprechenden
Statements
Bundesärztekammer
Verbindlichkeit
Wurde
intensiv