CareLit Fachartikel

Patientenverfügungen sind verbindlich und rechtfertigen bei eindeutiger Willensbekundung auch einen Behandlungsabbruch

Schell, W. · intensiv · 2010 · Heft 5 · S. 268 bis 269

Dokument
332893
CareLit-ID
Jahr
2010
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
intensiv
Autor:innen
Schell, W.
Ausgabe
Heft 5 / 2010
Jahrgang 4
Seiten
268 bis 269
Erschienen: 2010-08-31 13:00:00
ISSN
0942-6035

Zusammenfassung

Patientenverfügungen sind – u.a. nach eindeutigen Aussagen in einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofes und entsprechenden Statements der Bundesärztekammer – verbindlich. Diese Verbindlichkeit wurde durch die §§ 1901a und 1901b BGB, wirksam ab 1.9.2009, bekräftigt. Neu ist insoweit eigentlich nur, dass eine Patientenverfügung schriftlich erstellt sein muss und hinsichtlich der wirksamen Erstellung lediglich auf die Volljährigkeit abstellt.

Schlagworte

Gesundheit Pflege Patientenverfügungen Verbindlich Eindeutigen Aussagen Reihe Urteilen Bundesgerichtshofes Entsprechenden Statements Bundesärztekammer Verbindlichkeit Wurde intensiv