Rechtsticker
Weimer, T. · Im OP · 2021 · Heft 2 · S. 53 bis 53
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Sofern ein Nichtarzt eine Heilbehandlung oder eine invasive kosmetische Behandlung vornimmt, stellt dies per se einen groben Behandlungsfehler dar. Insofern bedarf es auch keiner sachverständigen Bewertung der Frage, ob die Behandlung grob fehlerhaft war. Denn das Wissen und die berufliche Erfahrung, die das Gesetz zum Schutz der Patienten voraussetzt, sind bei einer solchen Sachlage weder nachgewiesen noch gewährleistet. Gleichzeitig kann auch der Arzt haften, der den Nichtarzt in Kenntnis dieser Umstände in seiner Praxis beschäftigt. Denn dadurch schafft der Arzt einen Anschein der Arzteigenschaft und hierdurc…