Zur Bedeutung der Listen bekannt gemachter Mittel und Verfahren für behördlich angeordnete Entseuchungen, Entwesungen und zur Bekämpfung von Wirbeltieren auf Grundlage des § 18 In…
Klasen, J.; Schmolz, E.; Hübner, N.; Schwebke, I. · Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz · 2014 · Heft 4 · S. 568 bis 573
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten dürfen bei behördlich angeordneten Entseuchungen (Desinfektion), Entwesungen (Bekämpfung von Gliedertieren) und Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können, nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht worden sind. Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Mittel und Verfahren hinreichend wirksam sind und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben (§ 18 IFSG). Für Hersteller von Desin…