Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung
N.N. · Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz · 2014 · Heft 1 · S. 258 bis 279
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1 PräambelIm Infektionsschutzgesetz [1] wird in § 37 Absatz 2 die wichtigste Anforderung an die Beschaffenheit von Schwimmund Badebeckenwasser gestellt: Schwimmoder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Die Aufbereitung von Schwimmund Badebeckenwasser muss so erfolgen, dass jederzeit in allen Beckenbereichen die Anforderungen des § 37 Absatz 2 IfSG erfüllt sind. Bei d…