Falldefinitionen zur Übermittlung von Erkrankungsund Todesfällen sowie von Erregernachweisen von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen
N.N. · Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz · 2013 · Heft 4 · S. 1003 bis 1016
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Liste der meldepflichtigen Krankheiten nach § 6(1) Nr. 1 IfSG wurde mit Wirkung vom 29. März 2013 um Erkrankungs-, Verdachtsund Todesfälle von Mumps, Pertussis, Röteln und Varizellen erweitert. Gleichzeitig wurden der direkte oder indirekte Nachweis von Mumpsvirus, Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis, Rötelnvirus und Varicella-Zoster-Virus in die Liste der meldepflichtigen Erregernachweise nach § 7(1) Nr. 1 IfSG aufgenommen. Die nichtnamentliche Meldung der konnatalen Röteln nach § 7(3) entfällt [1]. Bislang waren diese Erkrankungen und Erreger nur durch landesspezifische Meldeverordnungen in den…