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III. Personalvertretungsund Betriebsverfassungsrecht Freigestelltes Betriebsratsmitglied – Abgrenzung Vergütung und Aufwandsentschädigung
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2025 · Heft 6 · S. 1 bis 8
Dokument
349935
CareLit-ID
Jahr
2025
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. § 37 Abs. 2 BetrVG sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds. Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte. Auch bei einer zusätzlichen Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs handelt es sich um Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG (Rn. 12 f. ).
Schlagworte
Betriebsrat
Vergütung
Aufwandsentschädigung
Arbeitsentgelt
Freistellung
Tarifrecht
Labor Unions
Labor Law
Compensation and Benefits
Employment
Labor Relations
Workload
Zeitschrift für Tarifrecht