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Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle und Rechtmäßigkeitskontrolle der Genehmigungsbehörde bei der Pflegesatzfestsetzung

Brameyer, K. · Das Krankenhaus, Berlin · 1995 · Heft 1 · S. 505 bis 507

Dokument
35526
CareLit-ID
Jahr
1995
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Das Krankenhaus, Berlin
Autor:innen
Brameyer, K.
Ausgabe
Heft 1 / 1995
Jahrgang 87
Seiten
505 bis 507
Erschienen: 1995-10-01 00:00:00
ISSN
0304-3602
DOI

Zusammenfassung

Allein den Parteien der Pflegesatzvereinbarung oder der Schiedsstelle steht das Recht zur Bemessung der Pflegesätze zu. Die Schiedsstelle hat einen weiten Beurteilungsund Gestaltungsspielraum. Sie trifft ihre Entscheidung nach billigem Ermessen und darf dabei einen Ausgleich unter Berücksichtungung der gesamten vorgefundenen Situationen des Krankenhauses anstreben. Selbst wenn sich im nachhinein herausstellen sollte, daß die der Schiedsstelle zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder falsch waren, ist dies nicht Gegenstand einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Genehmigungsbehörde. ..

Schlagworte

AUFGABENSTELLUNG RECHTSWESEN RECHT URTEIL SCHIEDSSTELLE Das Krankenhaus Berlin