Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle und Rechtmäßigkeitskontrolle der Genehmigungsbehörde bei der Pflegesatzfestsetzung
Brameyer, K. · Das Krankenhaus, Berlin · 1995 · Heft 1 · S. 505 bis 507
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Allein den Parteien der Pflegesatzvereinbarung oder der Schiedsstelle steht das Recht zur Bemessung der Pflegesätze zu. Die Schiedsstelle hat einen weiten Beurteilungsund Gestaltungsspielraum. Sie trifft ihre Entscheidung nach billigem Ermessen und darf dabei einen Ausgleich unter Berücksichtungung der gesamten vorgefundenen Situationen des Krankenhauses anstreben. Selbst wenn sich im nachhinein herausstellen sollte, daß die der Schiedsstelle zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder falsch waren, ist dies nicht Gegenstand einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Genehmigungsbehörde. ..