Mitteilungen
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2023 · Heft 35 · S. 1441
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER Begründung: Gemäß § 3 Abs. 4 EAMIV müssen alle Rote-Hand-Briefe fortlaufend in der Verordnungssoftware archiviert bzw. aufrufbar sein. Akzeptanzkriterium: (1) Die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt muss in der Verordnungssoftware die Möglichkeit haben, sich alle Rote-Hand-Briefe nach EAMIV (Archivierte sowie Aktuelle) (2) Der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt werden in geeigneter Weise (bspw. tabellarisch) pro Rote-Hand-Brief nach EAMIV mindestens die folgenden Informationen angezeigt: a. Titel des Rote-Hand-Briefs nach EAMIV [Merkmal 354] b. Gültigkeitsbeginn des Rote-Hand-Brie…