Festlegung des Vereinbarungsinhalts durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SG…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2023 · Heft 29 · S. 1289 bis 1291
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER folgt spätestens bis zum 20. des dritten auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats – erstmalig also zum 20. Dezember 2023 – an die jeweilige KV. Fällt der 20. auf einen Sonnoder Feiertag, endet die Zahlungsfrist am nächsten Werktag. Ansprüche von Arztpraxen auf vorzeitige Auszahlung vor Zahlungseingang seitens des GKV-Spitzenverbandes können gegenüber der KV nicht geltend gemacht werden. (4) Ansprüche auf Auszahlung der TI-Pauschale nach § 1 Absatz 1 sind von den Vertragsarztpraxen innerhalb eines Jahres nach Anschluss an die TI bzw. erstmaliger Nutzung der in § 5 genannten Anwendu…