Mitteilungen
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2023 · Heft 12 · S. 543
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden gestrichen. füllen. In den Verordnungen und Bescheinigungen 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „28“ ein Komma sowie die Angabe „62A, 62B, 62C“ eingefügt. b) In Absatz 3 wird nach dem Satz 3 folgender Satz eingefügt: „Für die außerklinische Intensivpflege kann die Verordnung bereits ab dem Zeitpunkt ausgestellt werden, ab dem die Erforderlichkeit einer außerklinischen Intensivpflege nach Entlassung festgestellt wird. Dabei ist das voraussichtliche Entlassdatum auf der Verordnung anzugeben. “ c) Absatz 4…