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Rechtsreport: Die Energiepreispauschale ist pfändbar

Berner, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2022 · Heft 43 · S. 1 bis 1

Dokument
358847
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Berner, B.
Ausgabe
Heft 43 / 2022
Jahrgang 54
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

MANAGEMENT Rechtsreport Die Energiepreispauschale ist pfändbar Die Energiepreispauschale, die angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem Gehalt gezahlt wird, ist pfändbar. Das hat das Amtsgericht (AG) Norderstedt entschieden und einen Antrag auf Freigabe der Energiepauschale zurückgewiesen. Geklagt hatte ein angestellter Zahnarzt, der sich im Insolvenzverfahren befand. Die gesetzlichen Regelungen zur Energiepreispauschale finden sich in den §§ 112 ff. EStG. Sie beträgt einmalig 300 Euro, § 112 Abs. 2 EStG. Der Auszahlungsanspruch entstand grundsätzlich am 1. September 2022.

Schlagworte

Energiepreispauschale Pfändbarkeit Amtsgericht Norderstedt Insolvenzverfahren Steuererstattung Sozialleistung Abrechnung Kolposkopie GOÄ Gebührenverzeichnis Economic Assistance Bankruptcy Legal Decision Making Taxation Medical Fees Health Policy