Transparenz in der Buchführung Bilanzund Erfolgsrechnung für stationäre Einrichtungen
Robens, M. · Heim und Pflege, Kulmbach · 1996 · Heft 2 · S. 44 bis 49
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
238 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet jeden Kaufmann, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Pflegeeinrichtungen fallen originär nur in besonderen Fällen unter die handelsrechtlichen Bestimmungen, da in der Regel - insbesondere bei freigemeinnützigen und öffentlichen Trägern - die erforderliche Kaufmannseigenschaft fehlt. Dennoch sind Pflegeeinrichtungen verpflichtet, die Vorschriften des Handelsrechts über das Rechnungswesen zu beachten, da die Pflege-Buchführungsverordnung ausdrücklich auf die ha…