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Rechtsreport: Arztbrief muss nur bei falschen Tatsachen korrigiert werden

Berner, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2020 · Heft 12 · S. 1 bis 1

Dokument
365678
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Berner, B.
Ausgabe
Heft 12 / 2020
Jahrgang 52
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

A 624 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 12 | 20. März 2020 Patienten haben keinen Anspruch darauf, dass ein Arztbrief korrigiert wird; es sei denn, dieser enthält unrichtige Tatsachen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin von einer Privatklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie einen neuen, inhaltlich korrigierten Arztbrief verlangt. Unter anderem forderte die Patientin, dass in dem ursprünglichen Brief der

Schlagworte

Arztbrief Korrektur falsche Tatsachen Oberlandesgericht Patientenanspruch Behandlungsvertrag Persönlichkeitsrecht Klage Psychosomatische Medizin Dokumentation Medical Records Legal Issues Patient Rights Psychotherapy Treatment Outcome Personal Rights