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Rechtsreport: Vertragsärzte haben kein Streikrecht

Berner, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2020 · Heft 10 · S. 515

Dokument
365803
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Berner, B.
Ausgabe
Heft 10 / 2020
Jahrgang 52
Seiten
515
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 10 | 6. März 2020 A 515 Arbeitskampfmaßnahmen fallen nur dann unter den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG, wenn es sich um gewerkschaftlich getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene Aktionen handelt. Ein solches kollektives Vorgehen liegt nicht vor, wenn sich an einem Ärztestreik nur wenige Praxen beteiligen, indem sie zeitweise schließen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung

Schlagworte

Vertragsärzte Streikrecht Bundesverfassungsgericht Praxisschließung Honorarreform Kassenärztliche Vereinigung Labor Unions Physicians Labor Disputes Health Care Reform Social Justice Health Policy Deutsches Ärzteblatt