CareLit Fachartikel
Rechtsreport: Vertragsärzte haben kein Streikrecht
Berner, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2020 · Heft 10 · S. 515
Dokument
365803
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 117 | Heft 10 | 6. März 2020 A 515 Arbeitskampfmaßnahmen fallen nur dann unter den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG, wenn es sich um gewerkschaftlich getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene Aktionen handelt. Ein solches kollektives Vorgehen liegt nicht vor, wenn sich an einem Ärztestreik nur wenige Praxen beteiligen, indem sie zeitweise schließen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung
Schlagworte
Vertragsärzte
Streikrecht
Bundesverfassungsgericht
Praxisschließung
Honorarreform
Kassenärztliche Vereinigung
Labor Unions
Physicians
Labor Disputes
Health Care Reform
Social Justice
Health Policy
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