CareLit Fachartikel
Bewerbungsgespräch: Wer übertreibt, gewinnt
Glöser, S. · Deutsches Ärzteblatt · 2018 · Heft 25 · S. 1 bis 1
Dokument
370365
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Rechnet ein Wahlarzt, meist ein Chefarzt, allerdings seine Behandlung als Wahlleistung ab, ohne dass er als Wunscharzt des Patienten tatsächlich tätig war, so kann dies als Abrechnungsbetrug zu werten und damit strafbar sein. Natürlich dürfen hierzu getroffene Angaben in der Dokumentation auch nicht „verbogen“ werden. Um es mit anderen Worten auszudrücken: Wer die Dokumentation fälscht, bewegt sich im strafrechtlichen Bereich, das gilt ebenso für die Mitwirkenden. Eher in der „Grauzone“
Schlagworte
Wahlarzt
Abrechnungsbetrug
Wahlleistungen
Stellvertreter
Dokumentation
Bewerbungsgespräch
Faking
kognitive Fähigkeiten
Interviewer
Studienergebnisse
Fraud
Medical Records
Medical Staff
Patient Selection
Psychology
Interviews