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Bewerbungsgespräch: Wer übertreibt, gewinnt

Glöser, S. · Deutsches Ärzteblatt · 2018 · Heft 25 · S. 1 bis 1

Dokument
370365
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Glöser, S.
Ausgabe
Heft 25 / 2018
Jahrgang 50
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Rechnet ein Wahlarzt, meist ein Chefarzt, allerdings seine Behandlung als Wahlleistung ab, ohne dass er als Wunscharzt des Patienten tatsächlich tätig war, so kann dies als Abrechnungsbetrug zu werten und damit strafbar sein. Natürlich dürfen hierzu getroffene Angaben in der Dokumentation auch nicht „verbogen“ werden. Um es mit anderen Worten auszudrücken: Wer die Dokumentation fälscht, bewegt sich im strafrechtlichen Bereich, das gilt ebenso für die Mitwirkenden. Eher in der „Grauzone“

Schlagworte

Wahlarzt Abrechnungsbetrug Wahlleistungen Stellvertreter Dokumentation Bewerbungsgespräch Faking kognitive Fähigkeiten Interviewer Studienergebnisse Fraud Medical Records Medical Staff Patient Selection Psychology Interviews