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Rechtsreport: Hinweis auf Schwangerschaftsabbruch ist strafbar

Berner, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2018 · Heft 20 · S. 1 bis 1

Dokument
370625
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Berner, B.
Ausgabe
Heft 20 / 2018
Jahrgang 50
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

A 1022 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 115 | Heft 20 – 21 | 21. Mai 2018 Ärzte, die auf ihrer Praxishomepage Informationen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen bereitstellen, machen sich nach § 219 a StGB strafbar. Das hat das Amtsgericht Gießen entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Allgemeinärztin auf ihrer Homepage darüber informiert, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt und welche Methoden sie anwendet. Außerdem enthielt die Webseite Hinweise zur Kostenübernahme durch

Schlagworte

Schwangerschaftsabbruch Strafbarkeit Ärzte Praxishomepage Informationspflicht Gebührenordnung Honorar Patientenakquise Wettbewerbsverbot Gesundheitsleistung Abortion Legal Issues Medical Ethics Health Care Costs Physician's Role Patient Rights