CareLit Fachartikel
„Wenn die Zusammenarbeit funktioniert, profitieren alle“
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2018 · Heft 16 · S. 1 bis 1
Dokument
370909
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Sind Minderjährige betroffen, willigen die Sorgeberechtigten ein. Eine Betreuung kommt daher auch nur für Volljährige infrage. Sind Volljährige einwilligungsunfähig, sind die Betreuer zuständig. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, sind die Vorsorgebevollmächtigten zuständig. In Notfällen kommt auch in Betracht, dass Ärzte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln müssen. In der Praxis kann das Problem auftreten, dass nur der Betreuer aufzuklären ist, weil der Patient selbst nicht (mehr)
Schlagworte
Patientenverfügung
Einwilligungsunfähigkeit
Vorsorgevollmacht
Betreuer
mutmaßlicher Wille
Gesundheitszustand
Heilbehandlung
Aufklärungsgespräch
Zusammenarbeit
Ärzte
Patienten
medizinische Ethik
Advance Directives
Informed Consent
Guardianship
Patient Rights