CareLit Fachartikel

„Wenn die Zusammenarbeit funktioniert, profitieren alle“

N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2018 · Heft 16 · S. 1 bis 1

Dokument
370909
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 16 / 2018
Jahrgang 50
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Sind Minderjährige betroffen, willigen die Sorgeberechtigten ein. Eine Betreuung kommt daher auch nur für Volljährige infrage. Sind Volljährige einwilligungsunfähig, sind die Betreuer zuständig. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, sind die Vorsorgebevollmächtigten zuständig. In Notfällen kommt auch in Betracht, dass Ärzte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln müssen. In der Praxis kann das Problem auftreten, dass nur der Betreuer aufzuklären ist, weil der Patient selbst nicht (mehr)

Schlagworte

Patientenverfügung Einwilligungsunfähigkeit Vorsorgevollmacht Betreuer mutmaßlicher Wille Gesundheitszustand Heilbehandlung Aufklärungsgespräch Zusammenarbeit Ärzte Patienten medizinische Ethik Advance Directives Informed Consent Guardianship Patient Rights