CareLit Fachartikel
„Bei der Arbeitsplatzsuche den Blick schweifen lassen“
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2017 · Heft 5 · S. 1 bis 1
Dokument
374353
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
31. März, damit er nicht verfällt (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Für Ärzte gilt § 26 Abs. 2 a des Tarifvertrag-Ärzte. Auch danach muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Zudem sieht er die Möglichkeit vor, den Urlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres zu übertragen, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dringenden betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März nehmen konnte. Urlaub wird immer nur auf Antrag gewährt. Arbeitnehmer
Schlagworte
Arbeitsplatzsuche
Urlaub
Urlaubsanspruch
Abgeltung
Arbeitsrecht
Krankenkasse
Ärzte
Weiterbildung
Employment
Vacation
Labor Law
Health Insurance
Physicians
Professional Development
Deutsches Ärzteblatt