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Terminservicestellen – Lauterbach: Gesetz ist ein „Flop“

Beerheide, R. · Deutsches Ärzteblatt · 2016 · Heft 40 · S. 1 bis 1

Dokument
375222
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Beerheide, R.
Ausgabe
Heft 40 / 2016
Jahrgang 48
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

A 1734 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016 Nur wenn Behandlungsfehler mitursächlich für eine Amoktat sind, bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht (LG) Heilbronn entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Vater die Therapeutin seines Sohnes verklagt, der mit der Waffe des Vaters zwölf Menschen erschossen hatte. Der Vater verlangte von der Therapeutin die hälftige Erstattung von Schadensund Schmerzensgeldansprüchen im

Schlagworte

Amoklauf Behandlungsfehler Schadensersatz Schmerzensgeld Therapie Flüchtlinge Pflege Terminservicestellen Gesetz Kassenärztliche Vereinigungen Gesundheitsminister Integration Amok Treatment Errors Compensation Pain