CareLit Fachartikel
Terminservicestellen – Lauterbach: Gesetz ist ein „Flop“
Beerheide, R. · Deutsches Ärzteblatt · 2016 · Heft 40 · S. 1 bis 1
Dokument
375222
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
A 1734 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 40 | 7. Oktober 2016 Nur wenn Behandlungsfehler mitursächlich für eine Amoktat sind, bestehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Landgericht (LG) Heilbronn entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Vater die Therapeutin seines Sohnes verklagt, der mit der Waffe des Vaters zwölf Menschen erschossen hatte. Der Vater verlangte von der Therapeutin die hälftige Erstattung von Schadensund Schmerzensgeldansprüchen im
Schlagworte
Amoklauf
Behandlungsfehler
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Therapie
Flüchtlinge
Pflege
Terminservicestellen
Gesetz
Kassenärztliche Vereinigungen
Gesundheitsminister
Integration
Amok
Treatment Errors
Compensation
Pain