CareLit Fachartikel
Durchgangsärzte haften nicht immer persönlich
Berner, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2016 · Heft 24 · S. 1 bis 1
Dokument
375912
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
A 1134 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 24 | 17. Juni 2016 Im Rahmen der durchgangsärztlichen Erstvorstellung oder bei Folgeterminen handeln Durchgangsärzte in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Das hat das Landgericht Dresden entschieden. Im vorliegenden Fall war streitig, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger wegen eines Behandlungsfehlers von einem Chirurgen Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Rente verlangen kann. Die ärztliche Heilbehandlung von Kranken ist nach Auffassung
Schlagworte
Durchgangsärzte
Haftung
öffentliches Amt
Behandlungsfehler
Schadensersatz
Heilbehandlung
Unfallversicherung
Weiterbildung
Elternzeit
Facharztanerkennung
Medical Errors
Compensation and Liability
Public Health
Health Care Quality
Occupational Health
Professional Competence