CareLit Fachartikel
Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen des ergänzten Bewertungsausschusses sowie des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V zur Vergütung der Le…
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2016 · Heft 18 · S. 1 bis 1
Dokument
376280
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 20 Sterbegeld Stirbt eine Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, so wird das Gehalt für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an: a) den überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder c) ihre Eltern oder einen Elternteil, wenn die Verstorbene überwiegend zum Unterhalt beigetragen hat, als Sterbegeld gezahlt. § 21 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich
Schlagworte
Sterbegeld
Arbeitsverhältnis
Tarifvertrag
ambulante Versorgung
Fortbildung
Gesundheitssystem
Health Care Costs
Health Policy
Medical Staff
Palliative Care
Continuing Medical Education
Health Services Accessibility
Deutsches Ärzteblatt