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Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen des ergänzten Bewertungsausschusses sowie des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 5 a SGB V zur Vergütung der Le…

N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2016 · Heft 18 · S. 1 bis 1

Dokument
376280
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 18 / 2016
Jahrgang 48
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

§ 20 Sterbegeld Stirbt eine Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, so wird das Gehalt für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an: a) den überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder c) ihre Eltern oder einen Elternteil, wenn die Verstorbene überwiegend zum Unterhalt beigetragen hat, als Sterbegeld gezahlt. § 21 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich

Schlagworte

Sterbegeld Arbeitsverhältnis Tarifvertrag ambulante Versorgung Fortbildung Gesundheitssystem Health Care Costs Health Policy Medical Staff Palliative Care Continuing Medical Education Health Services Accessibility Deutsches Ärzteblatt