CareLit Fachartikel
Medizinische Fortbildungstage Thüringen
N.N. · Deutsches Ärzteblatt · 2016 · Heft 18 · S. 1 bis 1
Dokument
376282
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 20 Sterbegeld Stirbt eine Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin, so wird das Gehalt für den Sterbemonat und einen weiteren Monat an: a) den überlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten, b) die unterhaltsberechtigten Kinder oder c) ihre Eltern oder einen Elternteil, wenn die Verstorbene überwiegend zum Unterhalt beigetragen hat, als Sterbegeld gezahlt. § 21 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich
Schlagworte
Sterbegeld
Arbeitsverhältnis
Tarifvertrag
Fortbildung
Medizinische Fachangestellte
Gesundheitssystem
Zoonosen
Palliativmedizin
Notfallmedizin
Migration
Arzneimittelkommission
Weiterbildung
Death Benefits
Employment
Labor Contracts
Continuing Medical Education