Auslagen in der Krankenhausambulanz
Fünten, H. · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 1996 · Heft 5 · S. 274 bis 276
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In zahlreichen Fällen haben Krankenhausträger mit ihren zur Privatambulanz berechtigten leitenden Krankenhausärzten vertraglich vereinbart, daß diese Ärzte bei Innanspruchnahme von Arzneiund Verbandsmitteln sowie sonstigen Materialien die entstandenen Kosten unter anderem durch Zahlung einer Abgabe nach den Sätzen des DKG-NT erstatten. Die Krankenhausärzte berechnen in solchen Fällen die besonderen Kosten der Spalte 4 DKG-NT als Auslagenersatz gemäß § 10 GOÄ. Ein Bericht über die Auswirkungen der Änderung des § 10 GOÄ auf die Berechnung der Spalte 4 DKG-NT.