CareLit Fachartikel

Bei Verstoß gegen Berufspflichten darf Name des Arztes im Ärzteblatt genannt werden

Berner, B. · Deutsches Ärzteblatt · 2014 · Heft 20 · S. 1 bis 1

Dokument
381336
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Berner, B.
Ausgabe
Heft 20 / 2014
Jahrgang 46
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

A 866 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 111 | Heft 20 | 16. Mai 2014 Die Veröffentlichung einer berufsgerichtlichen Verurteilung in einem Ärzteblatt, in der der Name des beschuldigten Arztes genannt wird, ist zulässig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Ein in einem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilter Arzt hatte sich gegen die Veröffentlichung der Entscheidung eines Landesberufsgerichts für Heilberufe gewandt, die in einem Ärzteblatt unter voller Namensnennung

Schlagworte

Berufspflichten Ärzteblatt Verurteilung Namensnennung Grundrechte Anästhesie Sicherheitsstandard Komplikationen Patientenvertrauen Gesundheitsversorgung Falschabrechnung Heilberufsgesetz Medical Ethics Professional Misconduct Anesthesia Patient Safety