CareLit Fachartikel

Ambulante Kodierrichtlinien: Besonderheiten bei der Kodierung von Tumoren

KBV · Deutsches Ärzteblatt · 2011 · Heft 18 · S. 1009 bis 1011

Dokument
390281
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
KBV
Ausgabe
Heft 18 / 2011
Jahrgang 43
Seiten
1009 bis 1011
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Zusammenfassung Tumoren werden so lange als gesicherte Diagnose verschlüsselt, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist. Werden anschließend Tumornachsorgeuntersuchungen durchgeführt, wird der Tumorkode mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ kodiert und darüber hinaus ein Kode aus Z08. - Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung für die Nachsorgeuntersuchung mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ angegeben. Zur rein anamnestischen Information über einen bösartigen Tumor sieht die ICD-10-GM einen Kode aus Z85. - Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese vor.

Schlagworte

ambulante Kodierrichtlinien Tumoren Kodierung ICD-10-GM gesicherte Diagnose Nachuntersuchungen Metastasen adjuvante Therapie bösartige Neubildungen Zusatzkennzeichen Diagnosensicherheit Früherkennung Neoplasms Diagnosis Medical Coding Health Care Quality