CareLit Fachartikel
Ambulante Kodierrichtlinien: Besonderheiten bei der Kodierung von Tumoren
KBV · Deutsches Ärzteblatt · 2011 · Heft 18 · S. 1009 bis 1011
Dokument
390281
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Tumoren werden so lange als gesicherte Diagnose verschlüsselt, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist. Werden anschließend Tumornachsorgeuntersuchungen durchgeführt, wird der Tumorkode mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ kodiert und darüber hinaus ein Kode aus Z08. - Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung für die Nachsorgeuntersuchung mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ angegeben. Zur rein anamnestischen Information über einen bösartigen Tumor sieht die ICD-10-GM einen Kode aus Z85. - Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese vor.
Schlagworte
ambulante Kodierrichtlinien
Tumoren
Kodierung
ICD-10-GM
gesicherte Diagnose
Nachuntersuchungen
Metastasen
adjuvante Therapie
bösartige Neubildungen
Zusatzkennzeichen
Diagnosensicherheit
Früherkennung
Neoplasms
Diagnosis
Medical Coding
Health Care Quality