CareLit Fachartikel

Ambulante Kodierrichtlinien: Diagnosensicherheit und Seitenlokalisation

KBV · Deutsches Ärzteblatt · 2011 · Heft 6 · S. 271 bis 273

Dokument
391098
CareLit-ID
Jahr
2011
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
KBV
Ausgabe
Heft 6 / 2011
Jahrgang 43
Seiten
271 bis 273
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

Keine Diagnose ist vollständig im Sinne der Abrechnung nach § 295 SGB V ohne die Angabe von Zusatzkennzeichen zum ICD-10-Kode. Die Angabe der Diagnosensicherheit mit „V“, „G“, „A“ oder „Z“ ist zwingend erforderlich. Diese Zusatzkennzeichen sind kein fester Bestandteil der ICD-10-Kodes, sondern werden im Datensatz gesondert übermittelt. Sie sind nur für die Verschlüsselung von Leistungen anzugeben, die ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Ergänzend kann bei paarigen Organen und Körperteilen die Angabe der Seitenlokalisation sinnvoll sein und sollte ebenfalls übermittelt werden.

Schlagworte

Ambulante Kodierrichtlinien Diagnosensicherheit Seitenlokalisation ICD-10-GM Zusatzkennzeichen Abrechnung Krankenkassen Verdachtsdiagnose gesicherte Diagnose Zustand nach Diagnosis Medical Coding Health Insurance Outpatient Care Clinical Decision-Making Disease Management