Ambulante Kodierrichtlinien: Diagnosensicherheit und Seitenlokalisation
KBV · Deutsches Ärzteblatt · 2011 · Heft 6 · S. 271 bis 273
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Keine Diagnose ist vollständig im Sinne der Abrechnung nach § 295 SGB V ohne die Angabe von Zusatzkennzeichen zum ICD-10-Kode. Die Angabe der Diagnosensicherheit mit „V“, „G“, „A“ oder „Z“ ist zwingend erforderlich. Diese Zusatzkennzeichen sind kein fester Bestandteil der ICD-10-Kodes, sondern werden im Datensatz gesondert übermittelt. Sie sind nur für die Verschlüsselung von Leistungen anzugeben, die ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Ergänzend kann bei paarigen Organen und Körperteilen die Angabe der Seitenlokalisation sinnvoll sein und sollte ebenfalls übermittelt werden.