CareLit Fachartikel
Kein Anspruch auf rechtswidrige Duldung Zur MeimMindBauV in den neuen Ländern
Füßer, K. · Altenheim, Hannover · 1996 · Heft 11 · S. 826 bis 831
Dokument
39434
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Heimmindestbauverordnung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für Heime, die den Vorschriften bei Inkrafttreten nochnicht entsprachen, wurden Übergangsfristen von zehn Jahren eingeräumt. Für die neuen Bundesländer enden diese gemäß Einigungsvertrag spätestens am 3. Oktober 2000. Das heißt aber dort nicht, daß jedes Heim automatisch in den Genuß der zehnjährigen Anpassungsfrist kommt. Ein Bericht und praktische Hinweise für betroffene Heime.
Schlagworte
ALTENHEIM
BAUWESEN
NEUE BUNDESLÄNDER
PRAXIS
ES
ZEIT
POLITIK
LANDESREGIERUNG
FAMILIE
MENSCHEN
SICHERHEIT
TELEFON
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