CareLit Fachartikel

Kein Anspruch auf rechtswidrige Duldung Zur MeimMindBauV in den neuen Ländern

Füßer, K. · Altenheim, Hannover · 1996 · Heft 11 · S. 826 bis 831

Dokument
39434
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Füßer, K.
Ausgabe
Heft 11 / 1996
Jahrgang 35
Seiten
826 bis 831
Erschienen: 1996-11-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Die Heimmindestbauverordnung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für Heime, die den Vorschriften bei Inkrafttreten nochnicht entsprachen, wurden Übergangsfristen von zehn Jahren eingeräumt. Für die neuen Bundesländer enden diese gemäß Einigungsvertrag spätestens am 3. Oktober 2000. Das heißt aber dort nicht, daß jedes Heim automatisch in den Genuß der zehnjährigen Anpassungsfrist kommt. Ein Bericht und praktische Hinweise für betroffene Heime.

Schlagworte

ALTENHEIM BAUWESEN NEUE BUNDESLÄNDER PRAXIS ES ZEIT POLITIK LANDESREGIERUNG FAMILIE MENSCHEN SICHERHEIT TELEFON TELEFAX Hannover