CareLit Fachartikel
Die Sicherheit des Patienten muß oberstes Gesetz sein Zur Sorgfaltspflicht bei der Betreuung von behinderten Patienten
Schell, W. · Krankenhaus Umschau, Kulmbach · 1996 · Heft 12 · S. 892 bis 893
Dokument
39614
CareLit-ID
Jahr
1996
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Träger von Krankenhäusern und Heimen haben zu gewährleisten, daß die aufgenommenen Personen durch die Betreuung während des Aufenthaltes in der Einrichtung keinen Schaden erleiden. Der Klinikträger ist dafür verantwortlich, daß die vereinbarten Dienstleistungen fachund sachgerecht erbracht werden. Bei der stationären Behandlung im Krankenhaus muß die Sicherheit des Patienten oberstes Gesetz sein.
Schlagworte
KRANKENHAUS
SORGFALTSPFLICHT
BEHINDERTER
PATIENT
BETREUUNG
SICHERHEIT
PERSONEN
PATIENTEN
Krankenhaus Umschau
Kulmbach