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Privatliquidation: Verjährungsfristen zum Jahresende beachten

Broglie, M.G. · Deutsches Ärzteblatt · 2008 · Heft 37 · S. 1 bis 1

Dokument
398862
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsches Ärzteblatt
Autor:innen
Broglie, M.G.
Ausgabe
Heft 37 / 2008
Jahrgang 40
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2025-06-05 00:00:00
ISSN
0172-2107
DOI

Zusammenfassung

WIRTSCHAFT G emäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) unterliegen ärztliche Honorarforderungen einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist beziehungsweise die Rechnung erstellt wurde. Verzug des Patienten Nach § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst dann fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat. Mit

Schlagworte

Privatliquidation Verjährungsfristen Honorarforderungen BGB GOÄ Verzug Zinsen Mahnbescheid Klage Rechnungsstellung Rechtsanwalt ärztliche Verrechnungsstelle Medical Fees Legal Aspects Time Factors Patient Compliance