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Privatliquidation: Verjährungsfristen zum Jahresende beachten
Broglie, M.G. · Deutsches Ärzteblatt · 2008 · Heft 37 · S. 1 bis 1
Dokument
398862
CareLit-ID
Jahr
2008
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
WIRTSCHAFT G emäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) unterliegen ärztliche Honorarforderungen einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist beziehungsweise die Rechnung erstellt wurde. Verzug des Patienten Nach § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wird der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst dann fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat. Mit
Schlagworte
Privatliquidation
Verjährungsfristen
Honorarforderungen
BGB
GOÄ
Verzug
Zinsen
Mahnbescheid
Klage
Rechnungsstellung
Rechtsanwalt
ärztliche Verrechnungsstelle
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Patient Compliance