CareLit Fachartikel
Künstliche Befruchtung: Genehmigung ist nur ausnahmsweise zu befristen
BE · Deutsches Ärzteblatt · 2006 · Heft 16 · S. 1 bis 1
Dokument
406851
CareLit-ID
Jahr
2006
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
V A R I A A 1094 Deutsches Ärzteblatt⏐Jg. 103⏐Heft 16⏐21. April 2006 Künstliche Befruchtung Genehmigung ist nur ausnahmsweise zu befristen. Bei der in § 121 a SGB V vorgeschriebenen Genehmigung zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung handelt es sich um eine so genannte gebundene, das heißt, nicht im behördlichen Ermessen stehende Entscheidung. Sie muss erteilt werden, wenn ein Arzt oder eine ärztliche Einrichtung die Voraussetzungen dazu erfüllt. Ein Anspruch besteht nur dann nicht,
Schlagworte
Künstliche Befruchtung
Genehmigung
Bundessozialgericht
Frauenheilkunde
Geburtshilfe
Psychotherapeutin
Arbeitsumfang
Diskriminierung
Mutterschaft
Kindererziehung
Fertilization In Vitro
In Vitro Fertilization
Reproductive Health
Legal Issues
Psychotherapy
Women's Health