CareLit Fachartikel

Auch im Krankenhausbereich gelten für Meinungsund Pressefreiheit gesetzliche Regeln

Debong, B.; Andreas, M. · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 1997 · Heft 3 · S. 227 bis 230

Dokument
40764
CareLit-ID
Jahr
1997
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Debong, B.; Andreas, M.
Ausgabe
Heft 3 / 1997
Jahrgang 36
Seiten
227 bis 230
Erschienen: 1997-03-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Auf Mitarbeiter eines Krankenhauses, die meinen, einen Patienten nur vor Schaden schützen zu können, indem sie ihn aufklären oder die Öffentlichkeit alarmieren, können Sanktionen zukommen. Denn auch für sie gelten die üblichen Regeln des öffentlichen Dienstes und der Arbeitsverträge. Auf der anderen Seite müssen ein Krankenhaus oder einzelne Mitarbeiter eine unwahre Berichterstattung nicht einfach hinnehmen, sondern können bei mangelnder Sorgfalspflicht im Verlauf der Recherche auf Schadenersatz klagen.

Schlagworte

PRESSE KRANKENHAUS RECHT GESETZLICHE BESTIMMUNGEN URTEIL OEFFENTLICHKEIT FREIHEIT RUNDFUNK PATIENTEN ARBEITSVERHÄLTNIS RECHTSPRECHUNG KRANKENHÄUSER VERHALTEN PRAXIS ÄRZTE ARBEITSPLATZ